Umsatzsteuer-Sonderfälle — EU, Reverse-Charge, §13b

Die komplizierten UStG-Fälle einfach erklärt

Von der Sortico Redaktion · aktualisiert am · Lesezeit 10 min

Was sind USt-Sonderfälle?

Die meisten Rechnungen folgen dem einfachen Prinzip: Aussteller berechnet die Umsatzsteuer, Empfänger zahlt, Aussteller führt die USt. ans Finanzamt ab. Bei Geschäften mit dem Ausland oder in bestimmten Branchen gilt das aber nicht.

Die drei wichtigsten Sonderfälle:

  1. Reverse-Charge (§ 13b UStG) — Steuerschuld geht auf den Empfänger über
  2. Innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1b UStG) — B2B-Lieferung in EU-Länder, steuerfrei
  3. OSS-Verfahren (§ 18i UStG) — vereinfachte Abwicklung für B2C-EU-Geschäfte

Sortico erkennt die meisten Sonderfälle automatisch — aber es hilft, die Grundprinzipien zu kennen, damit du die vorgeschlagene Behandlung prüfen kannst.

Reverse-Charge — § 13b UStG

Reverse-Charge bedeutet: Die Steuerschuld wird auf den Leistungsempfänger verlagert. Der Aussteller der Rechnung weist keine USt. aus — der Empfänger rechnet die Steuer selbst aus, bucht sie als Umsatzsteuer und darf sie (bei Vorsteuerabzugsberechtigung) gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.

Wann gilt Reverse-Charge?

FallgruppeBeispielBasis
Ausländischer Unternehmer in DeutschlandIT-Dienstleister aus Polen erbringt Leistung für deutsche GmbH§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG
Bauleistungen (B2B)Subunternehmer rechnet an Bauunternehmen§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Gebäudereinigung (B2B)Reinigungsfirma an Gebäudeeigentümer§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG
Mobilfunkgeräte + Tablets (ab 5.000 €)Großhandelskauf§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Schrott und AltmaterialSchrotthandel B2B§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG
Lieferung von Strom/Gas/ZertifikatenEnergiehandel B2B§ 13b Abs. 2 Nr. 5/6 UStG

Was muss auf der Rechnung stehen?

  • Kein Steuerausweis — Nettobetrag ohne USt.
  • Pflichthinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (oder „Reverse Charge")
  • Deine USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Empfängers

Wenn du als Empfänger eine Reverse-Charge-Rechnung bekommst, musst du die USt. selbst ausrechnen und in deiner USt-VA in der richtigen Zeile anmelden — auch wenn du gleichzeitig Vorsteuer abziehen kannst.

Innergemeinschaftliche Lieferungen — B2B in der EU

Wenn du Waren an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land lieferst, ist die Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei in Deutschland — der Empfänger muss die Steuer in seinem Land abführen (innergemeinschaftlicher Erwerb).

Voraussetzungen für Steuerfreiheit (§ 6a UStG)

  1. Empfänger ist Unternehmer (nicht Privatperson)
  2. Empfänger hat eine gültige USt-IdNr. in einem anderen EU-Land
  3. Ware wird tatsächlich in das EU-Ausland transportiert
  4. Transport ist nachgewiesen (Lieferschein, Frachtpapiere, CMR-Frachtbrief)
MerkmalSteuerfreie innergemeinschaftliche LieferungNormale inländische Lieferung
EmpfängerUnternehmer in EU-AuslandUnternehmer oder Privatperson im Inland
USt-IdNr.Pflicht, muss geprüft seinNicht erforderlich
Steuer auf RechnungKeine (steuerfrei)19% oder 7%
Rechnung mit Hinweis„Innergem. Lieferung gem. § 4 Nr. 1b UStG“Kein Hinweis nötig
Zusammenfassende MeldungJa, PflichtNein

Nachlässige USt-IdNr.-Prüfung kann teuer werden. Wenn du die USt-IdNr. des Kunden nicht geprüft hast und sie falsch ist, schuldet Deutschland die Steuer — auch wenn du in gutem Glauben gehandelt hast. Prüfe immer im VIES-System.

Innergemeinschaftliche Lieferung vs. Export in Drittland

  • EU-Ausland (B2B): Innergemeinschaftliche Lieferung — steuerfrei, ZM-Pflicht
  • Drittland (z.B. Schweiz, USA): Ausfuhrlieferung — ebenfalls steuerfrei, aber andere Voraussetzungen (Zollpapiere)

OSS-Verfahren — B2C-Handel in der EU

Wenn du an Privatpersonen (B2C) in anderen EU-Ländern verkaufst, gilt das Bestimmungslandprinzip: Du musst die USt. des Empfängerlandes berechnen und dort abführen.

Ohne OSS: Du müsstest dich in jedem EU-Land registrieren, in das du verkaufst.

Mit OSS (§ 18i UStG): Du meldest alle EU-B2C-Umsätze zentral in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern an — eine Erklärung, eine Zahlung.

SchwelleRegel
EU-B2C-Umsätze unter 10.000 €Inländische USt gilt — kein OSS nötig
EU-B2C-Umsätze über 10.000 €USt des Empfängerlandes gilt — OSS empfohlen
Ab ÜberschreitungSofortige OSS-Anmeldung oder Registrierung im Ausland

OSS anmelden

Die Anmeldung erfolgt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die OSS-Quartalsmeldung ist elektronisch bis zum Ende des Monats nach Quartalsende einzureichen.

Sortico bereitet deine OSS-Buchungen auf und zeigt dir eine Übersicht der EU-B2C-Umsätze nach Land — für die manuelle Übertragung in das BZSt-Portal.

Zusammenfassende Meldung — § 18a UStG

Wer innergemeinschaftliche Lieferungen oder sonstige Leistungen an EU-Unternehmer erbringt, muss die Zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben — eine Meldung aller EU-B2B-Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern.

MeldungsinhaltWas wird gemeldet?
USt-IdNr. des EmpfängersFür jeden EU-Kunden separat
Kennzeichen der LieferungLieferung / Dreiecksgeschäft / Dienstleistung
BemessungsgrundlageNettobetrag je Empfänger

Abgabefristen (§ 18a UStG)

Umsatz im QuartalMeldefrequenz
Unter 50.000 € innergemeinschaftliche UmsätzeVierteljährlich (bis 25. des Folgemonats)
Über 50.000 € innergemeinschaftliche UmsätzeMonatlich (bis 25. des Folgemonats)

Vergisst du die ZM oder machst Fehler, kann das Finanzamt die Steuerfreiheit deiner innergemeinschaftlichen Lieferungen rückwirkend versagen — du schuldest dann die deutsche USt. nachträglich.

Ort der sonstigen Leistung — § 3a UStG

Bei Dienstleistungen (nicht Warenlieferungen) ist entscheidend, wo die Leistung erbracht wird. Das bestimmt, in welchem Land die USt. anfällt.

EmpfängerLeistungsortFolge
Unternehmer in Deutschland (B2B)DeutschlandDeutsche USt., normale Rechnung
Unternehmer in EU-Ausland (B2B)EmpfängerlandSteuerfrei + Reverse-Charge beim Empfänger
Privatperson in Deutschland (B2C)DeutschlandDeutsche USt., normale Rechnung
Privatperson in EU-Ausland (B2C)EmpfängerlandUSt. des Empfängerlandes — OSS nutzen
Privatperson außerhalb EUJe nach LeistungsartSteuerberater konsultieren

Grundregel (§ 3a UStG): B2B-Leistungen → Empfängerort. B2C-Leistungen → Erbringerort (mit vielen Ausnahmen, z.B. digitale Dienstleistungen immer im Empfängerland).

Beispiele — B2B und B2C

Beispiel 1: IT-Dienstleistung an deutschen Unternehmer

Du bist Freelancer in Deutschland, dein Kunde ist eine GmbH in Deutschland. → Normale Rechnung mit 19% USt.

Beispiel 2: IT-Dienstleistung an EU-Unternehmer

Du bist Freelancer in Deutschland, dein Kunde ist eine GmbH in Frankreich (gültige USt-IdNr.). → Rechnung ohne USt., Hinweis „Reverse Charge", ZM-Pflicht.

Beispiel 3: Software-Abonnement an EU-Privatperson

Du betreibst einen SaaS-Dienst und hast Kunden in Österreich (B2C). → Österreichische USt. gilt (20%), OSS-Verfahren nutzen.

Beispiel 4: Bauleistung (Subunternehmer)

Du erbringst Maurerarbeiten als Subunternehmer für eine Baufirma in Deutschland. → Reverse-Charge, keine USt. ausweisen, Hinweis auf Rechnung.

Beispiel 5: Warenlieferung an polnisches Unternehmen

Du lieferst Maschinen an eine polnische GmbH (gültige polnische USt-IdNr.), transportiert nach Polen. → Innergemeinschaftliche Lieferung, steuerfrei, ZM-Pflicht.

USt-IdNr. automatisch prüfen

Sortico prüft beim Erstellen einer Rechnung automatisch, ob die USt-IdNr. des EU-Kunden im VIES-System gültig ist — damit die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen abgesichert ist. Kein manuelles Nachschlagen mehr.

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Häufige Fehler vermeiden

USt-IdNr. nicht geprüft. Wenn die USt-IdNr. ungültig ist, greift die Steuerfreiheit nicht. Prüfe vor jeder innergemeinschaftlichen Lieferung im VIES-System — und dokumentiere die Prüfung.
Reverse-Charge vergessen beim Empfang. Wenn du eine Rechnung ohne USt. von einem ausländischen Dienstleister bekommst, musst du als Empfänger die USt. selbst anmelden — auch wenn du Vorsteuer abziehen kannst, muss es in der USt-VA korrekt deklariert sein.
Zusammenfassende Meldung vergessen. Jede innergemeinschaftliche Lieferung oder B2B-Leistung an EU-Unternehmer muss in der ZM auftauchen. Sortico markiert relevante Buchungen — prüfe monatlich.
B2C-EU-Umsätze über 10.000 € ohne OSS. Ab der Schwelle musst du die USt. des Empfängerlandes abführen — ohne OSS in jedem Land separat. Das wird schnell aufwändig und teuer.
Pflichthinweis auf der Rechnung vergessen. Bei Reverse-Charge und innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der entsprechende Text auf der Rechnung stehen. Sortico fügt ihn automatisch ein.

Häufig gestellte Fragen

Wann greift Reverse-Charge nach § 13b UStG?
Reverse-Charge gilt in bestimmten Branchen (Bau, Gebäudereinigung, Mobilfunk, Schrott) und immer dann, wenn ein ausländischer Unternehmer eine steuerbare Leistung in Deutschland erbringt — z.B. ein französischer Softwareentwickler rechnet an eine deutsche GmbH. Der Empfänger schuldet dann die USt., nicht der Aussteller.
Was muss auf meiner Rechnung stehen, wenn Reverse-Charge gilt?
Dein Nettobetrag ohne USt., kein Steuerausweis, und der Pflichthinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (oder die englische Variante „Reverse Charge“). Außerdem deine USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Empfängers.
Woher weiß ich, ob die USt-IdNr meines EU-Kunden gültig ist?
Prüfe sie im VIES-System der EU (ec.europa.eu/taxation_customs/vies) oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern. Sortico prüft auf Wunsch automatisch bei der Rechnungserstellung.
Was ist der OSS und muss ich mich anmelden?
Der One-Stop-Shop (OSS) nach § 18i UStG ist ein vereinfachtes Verfahren für B2C-Verkäufe in die EU. Statt dich in jedem Empfängerland zu registrieren, meldest du alle EU-Umsätze in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern. Anmeldung ist freiwillig, aber dringend empfohlen sobald deine EU-B2C-Umsätze 10.000 € übersteigen.
Was ist die Zusammenfassende Meldung?
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist eine regelmäßige Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern über deine innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen. Monatlich wenn deine innergemeinschaftlichen Umsätze über 50.000 € im Quartal liegen, sonst vierteljährlich.
Muss ich als Kleinunternehmer die Sonderfälle beachten?
Teilweise. Als Kleinunternehmer wirst du selbst keine EU-Rechnungen mit USt. ausstellen. Aber Reverse-Charge als Empfänger kann dich trotzdem treffen — wenn du z.B. Software aus dem Ausland kaufst, bist du Steuerschuldner. Da du keine Vorsteuer ziehen kannst, wird das zur echten Zusatzbelastung.

Begriffe einfach erklärt

Reverse-Charge
Verlagerung der Steuerschuld vom Aussteller auf den Empfänger der Rechnung — geregelt in § 13b UStG. Der Empfänger rechnet die USt. selbst aus und kann sie (bei Berechtigung) als Vorsteuer abziehen.
Innergemeinschaftliche Lieferung
Warenlieferung von einem deutschen Unternehmen an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land. Steuerfrei nach § 4 Nr. 1b UStG wenn alle Voraussetzungen des § 6a UStG erfüllt sind.
USt-IdNr.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer — eine EU-weit eindeutige Nummer für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen. Pflichtangabe bei innergemeinschaftlichen Geschäften. In Deutschland beginnt sie mit DE.
VIES
Value Added Tax Information Exchange System — das EU-weite Portal zur Prüfung von USt-IdNr. Abrufbar unter ec.europa.eu/taxation_customs/vies.
OSS
One-Stop-Shop — vereinfachtes Verfahren für B2C-EU-Umsätze nach § 18i UStG. Statt lokaler Registrierung in jedem EU-Land: eine Meldung in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern.
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Regelmäßige Meldung aller innergemeinschaftlichen Lieferungen und B2B-Leistungen an EU-Unternehmer an das Bundeszentralamt für Steuern — nach § 18a UStG.
Leistungsort
Der Ort, an dem eine Dienstleistung steuerlich gilt. Entscheidend nach § 3a UStG dafür, welches Land die USt. erhält — bei B2B in der Regel das Land des Empfängers.
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Das Gegenstück zur innergemeinschaftlichen Lieferung aus Sicht des Empfängers. Der EU-Käufer muss die USt. im eigenen Land selbst anmelden und abführen.

Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel wurde am fachlich geprüft. Bei konkreten steuerlichen Fragen wende dich an deinen Steuerberater.

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