SV-Meldungen nach DEÜV
Alle Mitarbeiter-Meldungen korrekt und pünktlich
Von der Sortico Redaktion · aktualisiert am · Lesezeit 7 min
Was ist die DEÜV?
Als Arbeitgeber bist du verpflichtet, deine Mitarbeiter bei der Sozialversicherung anzumelden, Veränderungen zu melden und sie am Jahresende mit einer Jahresmeldung zu bescheinigen. Das Meldeverfahren ist in der DEÜV (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung) geregelt und basiert auf § 28a SGB IV.
Alle Meldungen gehen elektronisch an die Krankenkasse des Mitarbeiters — die leitet sie an Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung weiter. Für Minijobber geht alles an die Minijob-Zentrale.
Korrekte und pünktliche SV-Meldungen sind nicht nur gesetzliche Pflicht — sie sichern auch die Rentenansprüche und den Versicherungsschutz deiner Mitarbeiter. Fehler können die Rentenbiografie dauerhaft beschädigen.
Welche Meldungen gibt es?
Die DEÜV kennt verschiedene Meldegründe, die durch einen Meldegrund-Schlüssel (GD) codiert werden:
| Meldegrund | GD-Schlüssel | Wann? |
|---|---|---|
| Anmeldung bei Eintritt | 10 | Beginn der Beschäftigung |
| Abmeldung bei Austritt | 30 | Ende der Beschäftigung |
| Jahresmeldung | 50 | Bis 15. Februar des Folgejahres |
| Unterbrechungsmeldung | 51 | Bei Unterbrechung ohne Entgeltzahlung > 1 Monat |
| Änderung der Beitragsgruppe | 40 | Bei Wechsel SV-Pflicht oder Krankenkasse |
| Abrechnungsmeldung bei Krankheit | 52 | Nach Ende der Unterbrechung |
| Stornomeldung | 31 / 49 etc. | Korrektur einer fehlerhaften Meldung |
Anmeldung bei Einstellung
Wenn du einen neuen Mitarbeiter einstellst, bist du verpflichtet, ihn bei der Sozialversicherung anzumelden (§ 28a SGB IV).
Frist: Spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung — in der Praxis gilt: spätestens mit der ersten Entgeltabrechnung.
Inhalt der Anmeldung:
- Name, Adresse, Geburtsdatum des Mitarbeiters
- Rentenversicherungsnummer (Sozialversicherungsnummer)
- Beginn der Beschäftigung
- Beitragsgruppe (KV, PV, RV, AV)
- Zuständige Krankenkasse
- Beschäftigungsort und Art der Tätigkeit
Liegt die Rentenversicherungsnummer des Mitarbeiters noch nicht vor (z.B. bei Ersttätigkeit nach Ausbildung), muss die Anmeldung trotzdem fristgerecht erfolgen — ohne RV-Nummer, die dann nachgereicht wird.
Abmeldung bei Austritt
Scheidet ein Mitarbeiter aus, muss die Abmeldung mit der nächsten Lohnabrechnung nach dem Beschäftigungsende erfolgen — spätestens innerhalb von 6 Wochen.
Die Abmeldung enthält:
- Letzer Tag der Beschäftigung
- Das im letzten Abrechnungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt
- Grund der Beendigung (bei bestimmten Leistungsansprüchen relevant)
Jahresmeldung bis 15. Februar
Für jeden Mitarbeiter, der am 31. Dezember noch beschäftigt ist, muss eine Jahresmeldung (GD 50) erstattet werden. Diese enthält das gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Kalenderjahres.
Frist: 15. Februar des Folgejahres
Inhalt:
- Beitragspflichtiges Entgelt des Kalenderjahres
- Beitragsgruppe
- Zuständige Krankenkasse
Die Jahresmeldung dient der Rentenversicherung als Grundlage für die Rentenbiografie des Mitarbeiters. Fehler oder Versäumnisse können jahrzehntelange Folgen für die Rentenansprüche des Mitarbeiters haben.
Die Jahresmeldung ist nicht identisch mit der Lohnsteuerbescheinigung (Frist: 28. Februar). Beide sind separat zu erstellen und zu übermitteln — an unterschiedliche Stellen.
Unterbrechungsmeldungen
Bei längeren Unterbrechungen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung ist eine Unterbrechungsmeldung (GD 51) erforderlich:
| Situation | Unterbrechungsmeldung nötig? |
|---|---|
| Krankheit mit Krankengeld > 31 Tage | Ja |
| Mutterschutz | Ja |
| Elternzeit | Ja |
| Unbezahlter Urlaub > 31 Tage | Ja |
| Kurzarbeit 0 | Ja |
| Urlaub mit Urlaubsgeld | Nein |
| Krankheit < 6 Wochen (Entgeltfortzahlung) | Nein |
Nach Ende der Unterbrechung folgt eine Abrechnungsmeldung (GD 52) mit dem Entgelt bis zum Beginn der Unterbrechung.
Mini- und Midijob-Meldungen
Für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte gelten besondere Regelungen:
Minijobs (bis 603 €/Monat, seit 1.1.2026):
- Meldungen gehen an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
- Nicht an die Krankenkasse des Mitarbeiters
- Pauschalbeiträge zur Kranken- (§ 5 SGB V) und Rentenversicherung (§ 172 SGB VI)
Midijobs (603,01 € bis 2.000 €/Monat — Übergangsbereich, seit 1.1.2026):
- Meldungen wie bei Vollzeitbeschäftigung an die Krankenkasse
- Besondere Beitragsberechnung mit Gleitzone — Arbeitnehmeranteil reduziert
Minijobber können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten — dann zahlen sie den vollen RV-Beitrag und erwerben volle Rentenansprüche. Die Entscheidung trifft der Mitarbeiter, du musst sie in der Meldung berücksichtigen.
Automatisch richtig gemeldet
Sortico überwacht alle meldepflichtigen Ereignisse und erinnert dich, bevor Fristen ablaufen. Kein manuelles Ausfüllen von DEÜV-Formularen — alles läuft über die integrierte Payroll-Funktion.
14 Tage kostenlos testenFehlerprotokoll und Korrektur
Bei der Übermittlung gibt es eine automatische Rückmeldung vom SV-Träger. Meldungen können aus verschiedenen Gründen abgelehnt werden:
- Ungültige oder unbekannte Rentenversicherungsnummer
- Fehlende Pflichtfelder
- Zeitliche Inkonsistenzen (z.B. Abmeldung vor Anmeldung)
Korrektur: Eine fehlerhafte Meldung wird mit einer Stornomeldung aufgehoben, danach folgt die korrekte Meldung.
Sortico zeigt Fehler direkt im Dashboard an und gibt Hinweise zur Behebung. Häufigster Fehler: fehlende oder falsche Rentenversicherungsnummer.
Typische Fehler vermeiden
Häufig gestellte Fragen
Was ist die DEÜV?
An wen gehen die SV-Meldungen?
Muss ich für Minijobber ebenfalls SV-Meldungen erstatten?
Was passiert wenn ich eine Meldung vergesse?
Wie lange muss ich SV-Meldungen aufbewahren?
Kann ich SV-Meldungen nachträglich korrigieren?
Begriffe einfach erklärt
Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel wurde am fachlich geprüft. Bei konkreten steuerlichen Fragen wende dich an deinen Steuerberater.
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