SV-Meldungen nach DEÜV

Alle Mitarbeiter-Meldungen korrekt und pünktlich

Von der Sortico Redaktion · aktualisiert am · Lesezeit 7 min

Was ist die DEÜV?

Als Arbeitgeber bist du verpflichtet, deine Mitarbeiter bei der Sozialversicherung anzumelden, Veränderungen zu melden und sie am Jahresende mit einer Jahresmeldung zu bescheinigen. Das Meldeverfahren ist in der DEÜV (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung) geregelt und basiert auf § 28a SGB IV.

Alle Meldungen gehen elektronisch an die Krankenkasse des Mitarbeiters — die leitet sie an Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung weiter. Für Minijobber geht alles an die Minijob-Zentrale.

Korrekte und pünktliche SV-Meldungen sind nicht nur gesetzliche Pflicht — sie sichern auch die Rentenansprüche und den Versicherungsschutz deiner Mitarbeiter. Fehler können die Rentenbiografie dauerhaft beschädigen.

Welche Meldungen gibt es?

Die DEÜV kennt verschiedene Meldegründe, die durch einen Meldegrund-Schlüssel (GD) codiert werden:

MeldegrundGD-SchlüsselWann?
Anmeldung bei Eintritt10Beginn der Beschäftigung
Abmeldung bei Austritt30Ende der Beschäftigung
Jahresmeldung50Bis 15. Februar des Folgejahres
Unterbrechungsmeldung51Bei Unterbrechung ohne Entgeltzahlung > 1 Monat
Änderung der Beitragsgruppe40Bei Wechsel SV-Pflicht oder Krankenkasse
Abrechnungsmeldung bei Krankheit52Nach Ende der Unterbrechung
Stornomeldung31 / 49 etc.Korrektur einer fehlerhaften Meldung

Anmeldung bei Einstellung

Wenn du einen neuen Mitarbeiter einstellst, bist du verpflichtet, ihn bei der Sozialversicherung anzumelden (§ 28a SGB IV).

Frist: Spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung — in der Praxis gilt: spätestens mit der ersten Entgeltabrechnung.

Inhalt der Anmeldung:

  • Name, Adresse, Geburtsdatum des Mitarbeiters
  • Rentenversicherungsnummer (Sozialversicherungsnummer)
  • Beginn der Beschäftigung
  • Beitragsgruppe (KV, PV, RV, AV)
  • Zuständige Krankenkasse
  • Beschäftigungsort und Art der Tätigkeit

Liegt die Rentenversicherungsnummer des Mitarbeiters noch nicht vor (z.B. bei Ersttätigkeit nach Ausbildung), muss die Anmeldung trotzdem fristgerecht erfolgen — ohne RV-Nummer, die dann nachgereicht wird.

Abmeldung bei Austritt

Scheidet ein Mitarbeiter aus, muss die Abmeldung mit der nächsten Lohnabrechnung nach dem Beschäftigungsende erfolgen — spätestens innerhalb von 6 Wochen.

Die Abmeldung enthält:

  • Letzer Tag der Beschäftigung
  • Das im letzten Abrechnungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt
  • Grund der Beendigung (bei bestimmten Leistungsansprüchen relevant)
Tipp: In Sortico trägst du das Austrittsdatum beim Mitarbeiter ein — Sortico erstellt die Abmeldung automatisch mit der letzten Abrechnung und übermittelt sie an die Krankenkasse.

Jahresmeldung bis 15. Februar

Für jeden Mitarbeiter, der am 31. Dezember noch beschäftigt ist, muss eine Jahresmeldung (GD 50) erstattet werden. Diese enthält das gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Kalenderjahres.

Frist: 15. Februar des Folgejahres

Inhalt:

  • Beitragspflichtiges Entgelt des Kalenderjahres
  • Beitragsgruppe
  • Zuständige Krankenkasse

Die Jahresmeldung dient der Rentenversicherung als Grundlage für die Rentenbiografie des Mitarbeiters. Fehler oder Versäumnisse können jahrzehntelange Folgen für die Rentenansprüche des Mitarbeiters haben.

Die Jahresmeldung ist nicht identisch mit der Lohnsteuerbescheinigung (Frist: 28. Februar). Beide sind separat zu erstellen und zu übermitteln — an unterschiedliche Stellen.

Unterbrechungsmeldungen

Bei längeren Unterbrechungen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung ist eine Unterbrechungsmeldung (GD 51) erforderlich:

SituationUnterbrechungsmeldung nötig?
Krankheit mit Krankengeld > 31 TageJa
MutterschutzJa
ElternzeitJa
Unbezahlter Urlaub > 31 TageJa
Kurzarbeit 0Ja
Urlaub mit UrlaubsgeldNein
Krankheit < 6 Wochen (Entgeltfortzahlung)Nein

Nach Ende der Unterbrechung folgt eine Abrechnungsmeldung (GD 52) mit dem Entgelt bis zum Beginn der Unterbrechung.

Mini- und Midijob-Meldungen

Für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte gelten besondere Regelungen:

Minijobs (bis 603 €/Monat, seit 1.1.2026):

  • Meldungen gehen an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
  • Nicht an die Krankenkasse des Mitarbeiters
  • Pauschalbeiträge zur Kranken- (§ 5 SGB V) und Rentenversicherung (§ 172 SGB VI)

Midijobs (603,01 € bis 2.000 €/Monat — Übergangsbereich, seit 1.1.2026):

  • Meldungen wie bei Vollzeitbeschäftigung an die Krankenkasse
  • Besondere Beitragsberechnung mit Gleitzone — Arbeitnehmeranteil reduziert

Minijobber können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten — dann zahlen sie den vollen RV-Beitrag und erwerben volle Rentenansprüche. Die Entscheidung trifft der Mitarbeiter, du musst sie in der Meldung berücksichtigen.

Automatisch richtig gemeldet

Sortico überwacht alle meldepflichtigen Ereignisse und erinnert dich, bevor Fristen ablaufen. Kein manuelles Ausfüllen von DEÜV-Formularen — alles läuft über die integrierte Payroll-Funktion.

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Fehlerprotokoll und Korrektur

Bei der Übermittlung gibt es eine automatische Rückmeldung vom SV-Träger. Meldungen können aus verschiedenen Gründen abgelehnt werden:

  • Ungültige oder unbekannte Rentenversicherungsnummer
  • Fehlende Pflichtfelder
  • Zeitliche Inkonsistenzen (z.B. Abmeldung vor Anmeldung)

Korrektur: Eine fehlerhafte Meldung wird mit einer Stornomeldung aufgehoben, danach folgt die korrekte Meldung.

Sortico zeigt Fehler direkt im Dashboard an und gibt Hinweise zur Behebung. Häufigster Fehler: fehlende oder falsche Rentenversicherungsnummer.

Typische Fehler vermeiden

Anmeldung zu spät. Die 6-Wochen-Frist läuft ab dem ersten Beschäftigungstag. Bei später Anmeldung können rückwirkend Beiträge fällig werden — auch für Zeiträume, in denen noch keine Meldung vorlag.
Falsche Beitragsgruppe. Wenn z.B. ein Mitarbeiter irrtümlich als versicherungsfrei gemeldet wird, fehlen Beiträge und damit Sozialversicherungsansprüche. Lass die Einordnung im Zweifelsfall von der Krankenkasse prüfen.
Unterbrechungsmeldung vergessen. Bei längerer Krankheit oder Elternzeit ist die Unterbrechungsmeldung Pflicht. Ohne sie bleiben Lücken in der SV-Biografie des Mitarbeiters.
Minijobber an falsche Stelle melden. Minijobber werden nicht an die Krankenkasse, sondern an die Minijob-Zentrale gemeldet. Verwechslungen führen zu Bearbeitungsverzögerungen und möglichen Nachzahlungen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die DEÜV?
Die DEÜV (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung) ist die Verordnung, die regelt, wie Arbeitgeber Meldungen an die Sozialversicherungsträger elektronisch übermitteln müssen. Sie legt Format, Inhalt und Fristen aller SV-Meldungen fest.
An wen gehen die SV-Meldungen?
Die Meldungen werden an die Krankenkasse des Mitarbeiters übermittelt — nicht direkt an Renten- oder Arbeitslosenversicherung. Die Krankenkasse leitet die Informationen an die anderen Träger weiter.
Muss ich für Minijobber ebenfalls SV-Meldungen erstatten?
Ja. Für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) werden Meldungen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) übermittelt — nicht an eine Krankenkasse. Die Meldepflichten bestehen in gleicher Form.
Was passiert wenn ich eine Meldung vergesse?
Versäumte Meldungen können bei der Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) aufgedeckt werden. Es drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Bußgelder. Außerdem kann die fehlende Anmeldung zu Lücken in der Rentenbiografie des Mitarbeiters führen.
Wie lange muss ich SV-Meldungen aufbewahren?
Lohnunterlagen und Meldungen sind für die Dauer der Betriebsprüfungspflicht aufzubewahren — mindestens 5 Jahre. Die Buchungsbelege dazu unterliegen der Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO.
Kann ich SV-Meldungen nachträglich korrigieren?
Ja. Stornierung und Neumeldung sind möglich. Eine fehlerhafte Meldung wird durch eine Stornomeldung (Grund: 31 Storno) aufgehoben, dann folgt die korrekte Meldung. Sortico unterstützt den Korrekturprozess.

Begriffe einfach erklärt

DEÜV
Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung. Regelt Format, Inhalt und Fristen aller elektronischen Meldungen zur Sozialversicherung.
Meldegrund (GD)
Zweistelliger Schlüssel, der den Anlass einer SV-Meldung codiert — z.B. 10 = Anmeldung, 30 = Abmeldung, 50 = Jahresmeldung.
Rentenversicherungsnummer
Die persönliche Nummer eines Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung. Wird für alle SV-Meldungen benötigt.
Beitragsgruppe
Vierstelliger Schlüssel der angibt, ob ein Mitarbeiter in KV, PV, RV und AV versicherungspflichtig ist (1) oder nicht (0). Z.B. 1111 = vollversicherungspflichtig.
Unterbrechungsmeldung
Meldung bei Beschäftigungsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung über 31 Tage — z.B. bei Elternzeit oder Krankheit mit Krankengeld.
Minijob-Zentrale
Zuständige Einzugsstelle für Beiträge und Meldungen für Minijobber — ist Teil der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Summe aller SV-Beiträge (AN + AG-Anteil) für einen Mitarbeiter. Wird an die Krankenkasse des Mitarbeiters abgeführt.

Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel wurde am fachlich geprüft. Bei konkreten steuerlichen Fragen wende dich an deinen Steuerberater.

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